Ab dem 07. Mai ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport, also auch dem Schieß- und Bogensport, wieder erlaubt. Allerdings nur, wenn der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet. Die Voraussetzung: Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern in alle Richtungen und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen muss auf den Schießständen und Bogensportplätzen zwingend gewährleistet sein!
Eine limitierte Personenanzahl wird für die Sportanlagen nicht genannt. Der Landessportbund NRW empfiehlt die Faustregel, dass pro 10 Quadratmeter Fläche des Schießstandes und Bogensportanlagen inklusive der Zuwegungsflächen ein Sportler zugelassen werden soll. Es ist also davon auszugehen, dass Schießstände und Bogensportplätze personell so weit genutzt werden können, wie es die gültige Abstandsregel (siehe Faustformel) für die jeweiligen Begebenheiten zulässt.