1. Das Stadtkönigsschießen wird mit Schwerkalibergewehren durchgeführt. Den ersten Schuss gibt der noch amtierende Stadtkönig auf die Krone des Holzvogels ab. Der zweite Schuss gebührt dem Schirmherrn des kommenden Jahres als Ehrenschuss auf den Königsvogel. Danach wird zuerst auf den vom Schützen aus gesehenen linken Flügel geschossen, bei Abschuss des linken Flügels ist dieser Schütze erster Ritter. Bei Abschuss des rechten Flügel wird dieser Schütze zweiter Ritter und der Schütze, der den Schweif abschießt wird dritter Ritter. Die Schützen, die eine Ritterwürde errungen haben, dürfen sich erst wieder am Schießen auf den Königsvogel beteiligen. Der Schütze, der den letzten Rest des Königsvogels von der Stange schießt, ist Stadtkönig. Sollte ein Schütze Stadtkönig werden, der zuvor die Würde eines Stadtritters errungen hat, so wird der Schütze, der laut der Starterliste als nächster Schütze an der Reihe wäre, das Amt des Stadtritters übernehmen. Startberechtigt ist jeweils der amtierende König eines Mitgliedsvereins. Eigene Gewehre sind nicht zugelassen! Hilfsmittel sind nicht gestattet!
  2. Das Stadtjungkönigsschießen findet mit Kleinkalibergewehren statt. Die Regelung des Königsschießens wird auch beim Stadtjungkönigsschießen angewandt. Bei diesem Schießen gibt es nur 2 Ritter (rechter und linken Flügel) Die Würde des Stadtjungkönigs kann nur in der Altersgruppe 16 bis einschl. 23 Jahren errungen werden, wenn der Teilnehmer noch der Jugendabteilung seines Mitgliedsvereins angehört.
  3. Das Schießen um die Würde des Stadtschülerprinzen findet mit Luftgewehren (Flachbahn/Halbhochstand) auf einen Gipsvogel statt. Die Regelung des Jungkönigsschießens wird sinngemäß auch beim Schülerprinzenschießen angewandt. Die Würde des Stadtschülerprinzen kann nur in der Altersgruppe 12 bis einschl. 15 Jahren errungen werden.
    Sollte ein Schüler, am Tag des Stadtkönigsschießens, im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sein, so hat er, bzw. der zuständige Jungschützenmeister, diese ohne Aufforderung vorzuzeigen. (Die Ausnahmegenehmigung erlaubt unter 12 jährigen das Schießen mit dem Luftgewehr, diese muss von einem Erziehungsberechtigten, sowie vom Brudermeister unterzeichnet werden. Des weiteren muss ein Attest des behandelnden Kinderarztes beim jeweiligen Polizeipräsidium beantragt werden). Die Ausnahmegenehmigung erlaubt den 10 – 12 jährigen das Schießen um die Würde des Stadtschülerprinzen. Sollte eine Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen, darf der Schüler nicht am Schießen um den Stadtschülerprinzen teilnehmen und kann damit nur an dem Schießen seiner Altersklasse teilnehmen.
  4. Die Altersgruppe der unter 12 jährigen wird, um den Wettstreit gerechter zu gestalten, in 2 Altersklassen aufgeteilt:
    1. Die Schülerschützen von 8 bis einschl. 11 Jahren ermitteln den Stadttellschülerprinzen. Hierzu wird ein Wettschießen mit der Laseranlage
    2. Der Stadtbambinikönig wird auf spielerische Art, zum Beispiel mit der Kinderarmbrust ermittelt. Am Wettbewerb um den Titel des Stadtbambinikönig dürfen die Teilnehmer/innen zwischen 4 und einschließlich 7 Jahre alt sein.
  5. Das Stadtbürgerkönigsschießen wird mit dem Kleinkalibergewehr durchgeführt. Im Gegensatz zu dem anderen Vogelschießen wird hier sofort auf den Vogel geschossen, da es beim Bürgerkönig keine Ritter gibt. Bei der Entkrönung erhält der scheidende Stadtbürgerkönig die Stadtbürgerkönigsnadel zur bleibenden Erinnerung. Aktive Schützen sind von der Teilnahme am Stadtbürgerkönigsschießen ausgeschlossen!
  6. Bei allen Wettkämpfen kann die amtierende von der Ex-Majestät, sofern noch der dazugehörigen Klasse angehört und der Ex-Bürgerkönig kein Mitglied eines Mitgliedsvereins ist, vertreten werden.